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Satz
BGB 384. 2 Der Schuldner hat den Gläubiger von der Versteigerung unverzüglich zu benachrichtigen ; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 384. 2
Der
Schuldner
hat
den
Gläubiger
von
der
Versteigerung
unverzüglich
zu
benachrichtigen
;
im
Falle
der
Unterlassung
ist
er
zum
Schadensersatz
verpflichtet
.
Englisch
BGB 384. 2 The obligor must notify the obligee of the auction without undue delay ; in the event of his failure to do so , he is liable in damages .