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Satz
BGB 384. 1 Die Versteigerung ist erst zulässig , nachdem sie dem Gläubiger angedroht worden ist ; die Androhung darf unterbleiben , wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr verbunden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 384. 1
Die
Versteigerung
ist
erst
zulässig
,
nachdem
sie
dem
Gläubiger
angedroht
worden
ist
;
die
Androhung
darf
unterbleiben
,
wenn
die
Sache
dem
Verderb
ausgesetzt
und
mit
dem
Aufschub
der
Versteigerung
Gefahr
verbunden
ist
.
Englisch
BGB 384. 1 The auction is permitted only after the obligee has been warned about it ; the warning may be omitted if the thing is vulnerable to spoilage and postponement of the auction entails danger .