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Satz
BGB 383. 3 Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen ( öffentliche Versteigerung ) . Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 383. 3
Die
Versteigerung
hat
durch
einen
für
den
Versteigerungsort
bestellten
Gerichtsvollzieher
oder
zu
Versteigerungen
befugten
anderen
Beamten
oder
öffentlich
angestellten
Versteigerer
öffentlich
zu
erfolgen
(
öffentliche
Versteigerung
) .
Zeit
und
Ort
der
Versteigerung
sind
unter
allgemeiner
Bezeichnung
der
Sache
öffentlich
bekannt
zu
machen
.