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Satz
BGB 383. 1 Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet , so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen . Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2 , wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 383. 1
Ist
die
geschuldete
bewegliche
Sache
zur
Hinterlegung
nicht
geeignet
,
so
kann
der
Schuldner
sie
im
Falle
des
Verzugs
des
Gläubigers
am
Leistungsort
versteigern
lassen
und
den
Erlös
hinterlegen
.
Das
Gleiche
gilt
in
den
Fällen
des
§ 372
Satz
2 ,
wenn
der
Verderb
der
Sache
zu
besorgen
oder
die
Aufbewahrung
mit
unverhältnismäßigen
Kosten
verbunden
ist
.
Englisch
BGB 383. 1 If the movable thing owed is not suitable for deposit , the obligor may in case of default by the obligee have it auctioned at the place of performance and deposit the proceeds . The same applies in the cases set out in section 372 sentence 2 , if spoilage of the thing is to be feared or safekeeping is associated with disproportionate costs .