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Satz
BGB 381 Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last , sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 381
Die
Kosten
der
Hinterlegung
fallen
dem
Gläubiger
zur
Last
,
sofern
nicht
der
Schuldner
die
hinterlegte
Sache
zurücknimmt
.