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Satz
BGB 380 Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum Nachweis der Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese Berechtigung anerkennende Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist , kann der Gläubiger von dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben Voraussetzungen verlangen , unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt sein würde , wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 380
Soweit
nach
den
für
die
Hinterlegungsstelle
geltenden
Bestimmungen
zum
Nachweis
der
Empfangsberechtigung
des
Gläubigers
eine
diese
Berechtigung
anerkennende
Erklärung
des
Schuldners
erforderlich
oder
genügend
ist
,
kann
der
Gläubiger
von
dem
Schuldner
die
Abgabe
der
Erklärung
unter
denselben
Voraussetzungen
verlangen
,
unter
denen
er
die
Leistung
zu
fordern
berechtigt
sein
würde
,
wenn
die
Hinterlegung
nicht
erfolgt
wäre
.