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Satz
BGB 379. 1 Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen , so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 379. 1
Ist
die
Rücknahme
der
hinterlegten
Sache
nicht
ausgeschlossen
,
so
kann
der
Schuldner
den
Gläubiger
auf
die
hinterlegte
Sache
verweisen
.
Englisch
BGB 379. 1 If taking back the deposited thing is not excluded , the obligor may refer the obligee to the deposited thing .