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Satz
BGB 377. 2 Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet , so kann während des Insolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 377. 2
Wird
über
das
Vermögen
des
Schuldners
das
Insolvenzverfahren
eröffnet
,
so
kann
während
des
Insolvenzverfahrens
das
Recht
zur
Rücknahme
auch
nicht
von
dem
Schuldner
ausgeübt
werden
.
Englisch
BGB 377. 2 If insolvency proceedings are initiated against the assets of the obligor , the right to take back may , for the duration of the insolvency proceedings , not be exercised by the obligor either .