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DeutschBGB 377. 2 Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet , so kann während des Insolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden .
EnglischBGB 377. 2 If insolvency proceedings are initiated against the assets of the obligor , the right to take back may , for the duration of the insolvency proceedings , not be exercised by the obligor either .