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Satz
BGB 376. 2 Die Rücknahme ist ausgeschlossen : 1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt , dass er auf das Recht zur Rücknahme verzichte , 2. wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt , 3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird , das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 376. 2
Die
Rücknahme
ist
ausgeschlossen
: 1.
wenn
der
Schuldner
der
Hinterlegungsstelle
erklärt
,
dass
er
auf
das
Recht
zur
Rücknahme
verzichte
, 2.
wenn
der
Gläubiger
der
Hinterlegungsstelle
die
Annahme
erklärt
, 3.
wenn
der
Hinterlegungsstelle
ein
zwischen
dem
Gläubiger
und
dem
Schuldner
ergangenes
rechtskräftiges
Urteil
vorgelegt
wird
,
das
die
Hinterlegung
für
rechtmäßig
erklärt
.
Englisch
BGB 376. 2 Taking back is excluded if the obligor declares to the depositary office that he waives the right to take back , if the obligee declares his acceptance to the depositary office , if the depositary office is presented with a final and absolute judgment handed down in a dispute between the obligee and the obligor which declares the deposit to be lawful .