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Satz
BGB 376. 1 Der Schuldner hat das Recht , die hinterlegte Sache zurückzunehmen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 376. 1
Der
Schuldner
hat
das
Recht
,
die
hinterlegte
Sache
zurückzunehmen
.
Englisch
BGB 376. 1 The obligor has the right to take back the deposited thing .