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Satz
BGB 374. 2 Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen ; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet . Die Anzeige darf unterbleiben , wenn sie untunlich ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 374. 2
Der
Schuldner
hat
dem
Gläubiger
die
Hinterlegung
unverzüglich
anzuzeigen
;
im
Falle
der
Unterlassung
ist
er
zum
Schadensersatz
verpflichtet
.
Die
Anzeige
darf
unterbleiben
,
wenn
sie
untunlich
ist
.
Englisch
BGB 374. 2 The obligor must notify the obligee of the deposit without undue delay ; in case of failure to do so he is liable in damages . The notice may be omitted if it is impracticable .