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Satz
BGB 372 Geld , Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen , wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist . Das Gleiche gilt , wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 372
Geld
,
Wertpapiere
und
sonstige
Urkunden
sowie
Kostbarkeiten
kann
der
Schuldner
bei
einer
dazu
bestimmten
öffentlichen
Stelle
für
den
Gläubiger
hinterlegen
,
wenn
der
Gläubiger
im
Verzug
der
Annahme
ist
.
Das
Gleiche
gilt
,
wenn
der
Schuldner
aus
einem
anderen
in
der
Person
des
Gläubigers
liegenden
Grund
oder
infolge
einer
nicht
auf
Fahrlässigkeit
beruhenden
Ungewißheit
über
die
Person
des
Gläubigers
seine
Verbindlichkeit
nicht
oder
nicht
mit
Sicherheit
erfüllen
kann
.