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Satz
BGB 371 Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden , so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen . Behauptet der Gläubiger , zur Rückgabe außerstande zu sein , so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen , dass die Schuld erloschen sei .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 371
Ist
über
die
Forderung
ein
Schuldschein
ausgestellt
worden
,
so
kann
der
Schuldner
neben
der
Quittung
Rückgabe
des
Schuldscheins
verlangen
.
Behauptet
der
Gläubiger
,
zur
Rückgabe
außerstande
zu
sein
,
so
kann
der
Schuldner
das
öffentlich
beglaubigte
Anerkenntnis
verlangen
,
dass
die
Schuld
erloschen
sei
.