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Satz
BGB 370 Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt , die Leistung zu empfangen , sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 370
Der
Überbringer
einer
Quittung
gilt
als
ermächtigt
,
die
Leistung
zu
empfangen
,
sofern
nicht
die
dem
Leistenden
bekannten
Umstände
der
Annahme
einer
solchen
Ermächtigung
entgegenstehen
.