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Satz
BGB 369. 2 Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger , so fallen die Mehrkosten den Gläubigern zur Last .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 369. 2
Treten
infolge
einer
Übertragung
der
Forderung
oder
im
Wege
der
Erbfolge
an
die
Stelle
des
ursprünglichen
Gläubigers
mehrere
Gläubiger
,
so
fallen
die
Mehrkosten
den
Gläubigern
zur
Last
.
Englisch
BGB 369. 2 If more than one obligee steps into the shoes of the original obligee as the result of transfer of the claim or by way of inheritance , the extra costs are charged to the obligees .