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Satz
BGB 368 Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis ( Quittung ) zu erteilen . Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse , dass die Quittung in anderer Form erteilt wird , so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 368
Der
Gläubiger
hat
gegen
Empfang
der
Leistung
auf
Verlangen
ein
schriftliches
Empfangsbekenntnis
(
Quittung
)
zu
erteilen
.
Hat
der
Schuldner
ein
rechtliches
Interesse
,
dass
die
Quittung
in
anderer
Form
erteilt
wird
,
so
kann
er
die
Erteilung
in
dieser
Form
verlangen
.