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Satz
BGB 363 Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen , so trifft ihn die Beweislast , wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will , weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 363
Hat
der
Gläubiger
eine
ihm
als
Erfüllung
angebotene
Leistung
als
Erfüllung
angenommen
,
so
trifft
ihn
die
Beweislast
,
wenn
er
die
Leistung
deshalb
nicht
als
Erfüllung
gelten
lassen
will
,
weil
sie
eine
andere
als
die
geschuldete
Leistung
oder
weil
sie
unvollständig
gewesen
sei
.