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Satz
BGB 359a. 2 § 358 Abs . 2 und 4 ist entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden , die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 359a. 2 § 358
Abs
. 2
und
4
ist
entsprechend
auf
Verträge
über
Zusatzleistungen
anzuwenden
,
die
der
Verbraucher
in
unmittelbarem
Zusammenhang
mit
dem
Verbraucherdarlehensvertrag
abgeschlossen
hat
.