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Satz
BGB 359a. 1 Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor , ist § 358 Abs . 1 und 4 entsprechend anzuwenden , wenn die Ware oder die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in einem Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 359a. 1
Liegen
die
Voraussetzungen
für
ein
verbundenes
Geschäft
nicht
vor
,
ist
§ 358
Abs
. 1
und
4
entsprechend
anzuwenden
,
wenn
die
Ware
oder
die
Leistung
des
Unternehmers
aus
dem
widerrufenen
Vertrag
in
einem
Verbraucherdarlehensvertrag
genau
angegeben
ist
.