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Satz
BGB 359 Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern , soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer , mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat , zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden . Dies gilt nicht bei Einwendungen , die auf einer zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags vereinbarten Vertragsänderung beruhen . Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen , so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern , wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 359
Der
Verbraucher
kann
die
Rückzahlung
des
Darlehens
verweigern
,
soweit
Einwendungen
aus
dem
verbundenen
Vertrag
ihn
gegenüber
dem
Unternehmer
,
mit
dem
er
den
verbundenen
Vertrag
geschlossen
hat
,
zur
Verweigerung
seiner
Leistung
berechtigen
würden
.
Dies
gilt
nicht
bei
Einwendungen
,
die
auf
einer
zwischen
diesem
Unternehmer
und
dem
Verbraucher
nach
Abschluss
des
Verbraucherdarlehensvertrags
vereinbarten
Vertragsänderung
beruhen
.
Kann
der
Verbraucher
Nacherfüllung
verlangen
,
so
kann
er
die
Rückzahlung
des
Darlehens
erst
verweigern
,
wenn
die
Nacherfüllung
fehlgeschlagen
ist
.