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Satz
BGB 358. 3 Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden , wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden . Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen , wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert , oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten , wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient . Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen , wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer förd ert , indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht , bei der Planung , Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 358. 3
Ein
Vertrag
über
die
Lieferung
einer
Ware
oder
die
Erbringung
einer
anderen
Leistung
und
ein
Verbraucherdarlehensvertrag
sind
verbunden
,
wenn
das
Darlehen
ganz
oder
teilweise
der
Finanzierung
des
anderen
Vertrags
dient
und
beide
Verträge
eine
wirtschaftliche
Einheit
bilden
.
Eine
wirtschaftliche
Einheit
ist
insbesondere
anzunehmen
,
wenn
der
Unternehmer
selbst
die
Gegenleistung
des
Verbrauchers
finanziert
,
oder
im
Falle
der
Finanzierung
durch
einen
Dritten
,
wenn
sich
der
Darlehensgeber
bei
der
Vorbereitung
oder
dem
Abschluss
des
Verbraucherdarlehensvertrags
der
Mitwirkung
des
Unternehmers
bedient
.
Bei
einem
finanzierten
Erwerb
eines
Grundstücks
oder
eines
grundstücksgleichen
Rechts
ist
eine
wirtschaftliche
Einheit
nur
anzunehmen
,
wenn
der
Darlehensgeber
selbst
das
Grundstück
oder
das
grundstücksgleiche
Recht
verschafft
oder
wenn
er
über
die
Zurverfügungstellung
von
Darlehen
hinaus
den
Erwerb
des
Grundstücks
oder
grundstücksgleichen
Rechts
durch
Zusammenwirken
mit
dem
Unternehmer
förd
ert
,
indem
er
sich
dessen
Veräußerungsinteressen
ganz
oder
teilweise
zu
Eigen
macht
,
bei
der
Planung
,
Werbung
oder
Durchführung
des
Projekts
Funktionen
des
Veräußerers
übernimmt
oder
den
Veräußerer
einseitig
begünstigt
.
Englisch
BGB 358. 3 A contract for the supply of goods or for the provision of some other performance and a consumer loan contract are linked , if the loan fully or partially serves to finance the other contract and both contracts constitute an economic unit . An economic unit is to be assumed in particular if the entrepreneur himself finances the consideration of the consumer or , in the case of financing by a third party , if the lender in preparation for or for entering into the consumer loan contract uses the services of the entrepreneur . In the case of a financed acquisition of a plot of land or of an equivalent right , an economic unit is only to be assumed if the lender himself provides the plot of land or the equivalent right , or if he , beyond the provision of the loan , promotes acquisition of the plot of land or the equivalent right in cooperation with the entrepreneur , by making the interest of the entrepreneur in its disposal his own , in full or in part , by assuming functions of the disposing pa rty in planning , advertising or carrying out the project , or by unilaterally favouring the disposing party .