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Satz
BGB 355. 4 Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss . Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger . Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht , wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs . 1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist , bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht , wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß Artikel 246 § 2 Abs . 1 Satz 1 Nr . 1 und Satz 2 Nr . 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß erfüllt hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 355. 4
Das
Widerrufsrecht
erlischt
spätestens
sechs
Monate
nach
Vertragsschluss
.
Diese
Frist
beginnt
bei
der
Lieferung
von
Waren
nicht
vor
deren
Eingang
beim
Empfänger
.
Abweichend
von
Satz
1
erlischt
das
Widerrufsrecht
nicht
,
wenn
der
Verbraucher
nicht
entsprechend
den
Anforderungen
des
§ 360
Abs
. 1
über
sein
Widerrufsrecht
in
Textform
belehrt
worden
ist
,
bei
Fernabsatzverträgen
über
Finanzdienstleistungen
ferner
nicht
,
wenn
der
Unternehmer
seine
Mitteilungspflichten
gemäß
Artikel
246 § 2
Abs
. 1
Satz
1
Nr
. 1
und
Satz
2
Nr
. 1
bis
3
des
Einführungsgesetzes
zum
Bürgerlichen
Gesetzbuche
nicht
ordnungsgemäß
erfüllt
hat
.