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Satz
BGB 354 Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen , dass der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig sein soll , wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt , so ist der Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 354
Ist
ein
Vertrag
mit
dem
Vorbehalt
geschlossen
,
dass
der
Schuldner
seiner
Rechte
aus
dem
Vertrag
verlustig
sein
soll
,
wenn
er
seine
Verbindlichkeit
nicht
erfüllt
,
so
ist
der
Gläubiger
bei
dem
Eintritt
dieses
Falles
zum
Rücktritt
von
dem
Vertrag
berechtigt
.