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Satz
BGB 353 Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugeldes vorbehalten , so ist der Rücktritt unwirksam , wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Teil aus diesem Grund die Erklärung unverzüglich zurückweist . Die Erklärung ist jedoch wirksam , wenn das Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 353
Ist
der
Rücktritt
gegen
Zahlung
eines
Reugeldes
vorbehalten
,
so
ist
der
Rücktritt
unwirksam
,
wenn
das
Reugeld
nicht
vor
oder
bei
der
Erklärung
entrichtet
wird
und
der
andere
Teil
aus
diesem
Grund
die
Erklärung
unverzüglich
zurückweist
.
Die
Erklärung
ist
jedoch
wirksam
,
wenn
das
Reugeld
unverzüglich
nach
der
Zurückweisung
entrichtet
wird
.