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Satz
BGB 352 Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam , wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 352
Der
Rücktritt
wegen
Nichterfüllung
einer
Verbindlichkeit
wird
unwirksam
,
wenn
der
Schuldner
sich
von
der
Verbindlichkeit
durch
Aufrechnung
befreien
konnte
und
unverzüglich
nach
dem
Rücktritt
die
Aufrechnung
erklärt
.