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Satz
BGB 351 Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt , so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden . Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten , so erlischt es auch für die übrigen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 351
Sind
bei
einem
Vertrag
auf
der
einen
oder
der
anderen
Seite
mehrere
beteiligt
,
so
kann
das
Rücktrittsrecht
nur
von
allen
und
gegen
alle
ausgeübt
werden
.
Erlischt
das
Rücktrittsrecht
für
einen
der
Berechtigten
,
so
erlischt
es
auch
für
die
übrigen
.