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Satz
BGB 350 Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart , so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden . Das Rücktrittsrecht erlischt , wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 350
Ist
für
die
Ausübung
des
vertraglichen
Rücktrittsrechts
eine
Frist
nicht
vereinbart
,
so
kann
dem
Berechtigten
von
dem
anderen
Teil
für
die
Ausübung
eine
angemessene
Frist
bestimmt
werden
.
Das
Rücktrittsrecht
erlischt
,
wenn
nicht
der
Rücktritt
vor
dem
Ablauf
der
Frist
erklärt
wird
.