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Satz
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DeutschBGB 346. 3 Die Pflicht zum Wertersatz entfällt , 1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat , 2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre , 3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist , obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat , die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt . Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben .
EnglischBGB 346. 3 The duty to compensate for value does not apply if the defect justifying withdrawal only became apparent during processing or transformation of the object , to the extent that the obligee is responsible for the deterioration or destruction or that the damage would also have occurred if the object had remained with the obligee , if in case of statutory withdrawal the deterioration or destruction occurred with the person entitled , although the latter showed the care that he customarily exercises in his own affairs . Any remaining enrichment must be returned .