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Satz
BGB 346. 3 Die Pflicht zum Wertersatz entfällt , 1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat , 2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre , 3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist , obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat , die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt . Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 346. 3
Die
Pflicht
zum
Wertersatz
entfällt
, 1.
wenn
sich
der
zum
Rücktritt
berechtigende
Mangel
erst
während
der
Verarbeitung
oder
Umgestaltung
des
Gegenstandes
gezeigt
hat
, 2.
soweit
der
Gläubiger
die
Verschlechterung
oder
den
Untergang
zu
vertreten
hat
oder
der
Schaden
bei
ihm
gleichfalls
eingetreten
wäre
, 3.
wenn
im
Falle
eines
gesetzlichen
Rücktrittsrechts
die
Verschlechterung
oder
der
Untergang
beim
Berechtigten
eingetreten
ist
,
obwohl
dieser
diejenige
Sorgfalt
beobachtet
hat
,
die
er
in
eigenen
Angelegenheiten
anzuwenden
pflegt
.
Eine
verbleibende
Bereicherung
ist
herauszugeben
.
Englisch
BGB 346. 3 The duty to compensate for value does not apply if the defect justifying withdrawal only became apparent during processing or transformation of the object , to the extent that the obligee is responsible for the deterioration or destruction or that the damage would also have occurred if the object had remained with the obligee , if in case of statutory withdrawal the deterioration or destruction occurred with the person entitled , although the latter showed the care that he customarily exercises in his own affairs . Any remaining enrichment must be returned .