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Satz
BGB 346. 1 Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu , so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 346. 1
Hat
sich
eine
Vertragspartei
vertraglich
den
Rücktritt
vorbehalten
oder
steht
ihr
ein
gesetzliches
Rücktrittsrecht
zu
,
so
sind
im
Falle
des
Rücktritts
die
empfangenen
Leistungen
zurückzugewähren
und
die
gezogenen
Nutzungen
herauszugeben
.
Englisch
BGB 346. 1 If one party to a contract has contractually reserved the right to withdraw or if he has a statutory right of withdrawal , then , in the case of withdrawal , performance received and emoluments taken are to be returned .