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Satz
BGB 345 Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe , weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe , so hat er die Erfüllung zu beweisen , sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 345
Bestreitet
der
Schuldner
die
Verwirkung
der
Strafe
,
weil
er
seine
Verbindlichkeit
erfüllt
habe
,
so
hat
er
die
Erfüllung
zu
beweisen
,
sofern
nicht
die
geschuldete
Leistung
in
einem
Unterlassen
besteht
.