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Satz
BGB 343. 1 Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch , so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden . Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers , nicht bloß das Vermögensinteresse , in Betracht zu ziehen . Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 343. 1
Ist
eine
verwirkte
Strafe
unverhältnismäßig
hoch
,
so
kann
sie
auf
Antrag
des
Schuldners
durch
Urteil
auf
den
angemessenen
Betrag
herabgesetzt
werden
.
Bei
der
Beurteilung
der
Angemessenheit
ist
jedes
berechtigte
Interesse
des
Gläubigers
,
nicht
bloß
das
Vermögensinteresse
,
in
Betracht
zu
ziehen
.
Nach
der
Entrichtung
der
Strafe
ist
die
Herabsetzung
ausgeschlossen
.
Englisch
BGB 343. 1 If a payable penalty is disproportionately high , it may on the application of the obligor be reduced to a reasonable amount by judicial decision . In judging the appropriateness , every legitimate interest of the obligee , not merely his financial interest , must be taken into account . Once the penalty is paid , reduction is excluded .