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Satz
BGB 339 Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall , dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt , die Zahlung einer Geldsumme als Strafe , so ist die Strafe verwirkt , wenn er in Verzug kommt . Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen , so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 339
Verspricht
der
Schuldner
dem
Gläubiger
für
den
Fall
,
dass
er
seine
Verbindlichkeit
nicht
oder
nicht
in
gehöriger
Weise
erfüllt
,
die
Zahlung
einer
Geldsumme
als
Strafe
,
so
ist
die
Strafe
verwirkt
,
wenn
er
in
Verzug
kommt
.
Besteht
die
geschuldete
Leistung
in
einem
Unterlassen
,
so
tritt
die
Verwirkung
mit
der
Zuwiderhandlung
ein
.