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Satz
BGB 338 Wird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge eines Umstands , den er zu vertreten hat , unmöglich oder verschuldet der Geber die Wiederaufhebung des Vertrags , so ist der Empfänger berechtigt , die Draufgabe zu behalten . Verlangt der Empfänger Schadensersatz wegen Nichterfüllung , so ist die Draufgabe im Zweifel anzurechnen oder , wenn dies nicht geschehen kann , bei der Leistung des Schadensersatzes zurückzugeben .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 338
Wird
die
von
dem
Geber
geschuldete
Leistung
infolge
eines
Umstands
,
den
er
zu
vertreten
hat
,
unmöglich
oder
verschuldet
der
Geber
die
Wiederaufhebung
des
Vertrags
,
so
ist
der
Empfänger
berechtigt
,
die
Draufgabe
zu
behalten
.
Verlangt
der
Empfänger
Schadensersatz
wegen
Nichterfüllung
,
so
ist
die
Draufgabe
im
Zweifel
anzurechnen
oder
,
wenn
dies
nicht
geschehen
kann
,
bei
der
Leistung
des
Schadensersatzes
zurückzugeben
.