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Satz
BGB 331. 2 Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten , so kann das Versprechen , an den Dritten zu leisten , nur dann noch aufgehoben oder geändert werden , wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 331. 2
Stirbt
der
Versprechensempfänger
vor
der
Geburt
des
Dritten
,
so
kann
das
Versprechen
,
an
den
Dritten
zu
leisten
,
nur
dann
noch
aufgehoben
oder
geändert
werden
,
wenn
die
Befugnis
dazu
vorbehalten
worden
ist
.
Englisch
BGB 331. 2 If the promisee dies prior to the birth of the third party , the promise to perform to the third party may only be cancelled or modified if the power to do so was reserved .