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Satz
BGB 331. 1 Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tod desjenigen erfolgen , welchem sie versprochen wird , so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tod des Versprechensempfängers .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 331. 1
Soll
die
Leistung
an
den
Dritten
nach
dem
Tod
desjenigen
erfolgen
,
welchem
sie
versprochen
wird
,
so
erwirbt
der
Dritte
das
Recht
auf
die
Leistung
im
Zweifel
mit
dem
Tod
des
Versprechensempfängers
.
Englisch
BGB 331. 1 If the performance for the third party is to occur after the death of the person to whom it is promised , the third party acquires the right to the performance , in case of doubt , upon the death of the promisee .