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Satz
BGB 330 Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der der Leibrente an einen Dritten vereinbart , ist im Zweifel anzunehmen , dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll , die Leistung zu fordern . Das Gleiche gilt , wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum VermögensZwecke der Abfindung versprochen wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 330
Wird
in
einem
Leibrentenvertrag
die
Zahlung
der
der
Leibrente
an
einen
Dritten
vereinbart
,
ist
im
Zweifel
anzunehmen
,
dass
der
Dritte
unmittelbar
das
Recht
erwerben
soll
,
die
Leistung
zu
fordern
.
Das
Gleiche
gilt
,
wenn
bei
einer
unentgeltlichen
Zuwendung
dem
Bedachten
eine
Leistung
an
einen
Dritten
auferlegt
oder
bei
einer
oder
Gutsübernahme
von
dem
Übernehmer
eine
Leistung
an
einen
Dritten
zum
VermögensZwecke
der
Abfindung
versprochen
wird
.