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Satz
BGB 329 Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils , ohne die Schuld zu übernehmen , so ist im Zweifel nicht anzunehmen , dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll , die Befriedigung von ihm zu fordern .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 329
Verpflichtet
sich
in
einem
Vertrag
der
eine
Teil
zur
Befriedigung
eines
Gläubigers
des
anderen
Teils
,
ohne
die
Schuld
zu
übernehmen
,
so
ist
im
Zweifel
nicht
anzunehmen
,
dass
der
Gläubiger
unmittelbar
das
Recht
erwerben
soll
,
die
Befriedigung
von
ihm
zu
fordern
.