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Satz
BGB 328. 2 In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen , insbesondere aus dem Zweck des Vertrags , zu entnehmen , ob der Dritte das Recht erwerben , ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll , das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 328. 2
In
Ermangelung
einer
besonderen
Bestimmung
ist
aus
den
Umständen
,
insbesondere
aus
dem
Zweck
des
Vertrags
,
zu
entnehmen
,
ob
der
Dritte
das
Recht
erwerben
,
ob
das
Recht
des
Dritten
sofort
oder
nur
unter
gewissen
Voraussetzungen
entstehen
und
ob
den
Vertragschließenden
die
Befugnis
vorbehalten
sein
soll
,
das
Recht
des
Dritten
ohne
dessen
Zustimmung
aufzuheben
oder
zu
ändern
.
Englisch
BGB 328. 2 In the absence of a specific provision it is to be inferred from the circumstances , in particular from the purpose of the contract , whether the third party is to acquire the right , whether the right of the third party is to come into existence immediately or only under certain conditions , and whether the power is to be reserved for the parties to the contract to terminate or alter the right of the third party without his approval .