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Satz
BGB 326. 5 Braucht der Schuldner nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu leisten , kann der Gläubiger zurücktreten ; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung , dass die Fristsetzung entbehrlich ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 326. 5
Braucht
der
Schuldner
nach
§ 275
Abs
. 1
bis
3
nicht
zu
leisten
,
kann
der
Gläubiger
zurücktreten
;
auf
den
Rücktritt
findet
§ 323
mit
der
Maßgabe
entsprechende
Anwendung
,
dass
die
Fristsetzung
entbehrlich
ist
.
Englisch
BGB 326. 5 If , under section 275 ( 1 ) to ( 3 ) , the obligor does not have to perform , the obligee may withdraw ; section 323 applies with the necessary modifications to the withdrawal , subject to the proviso that it is not necessary to specify a period of time .