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Satz
BGB 326. 3 Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs , so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet . Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs . 3 insoweit , als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 326. 3
Verlangt
der
Gläubiger
nach
§ 285
Herausgabe
des
für
den
geschuldeten
Gegenstand
erlangten
Ersatzes
oder
Abtretung
des
Ersatzanspruchs
,
so
bleibt
er
zur
Gegenleistung
verpflichtet
.
Diese
mindert
sich
jedoch
nach
Maßgabe
des
§ 441
Abs
. 3
insoweit
,
als
der
Wert
des
Ersatzes
oder
des
Ersatzanspruchs
hinter
dem
Wert
der
geschuldeten
Leistung
zurückbleibt
.
Englisch
BGB 326. 3 If the obligee demands , under section 285 , return of reimbursement obtained for the object owed or assignment of the claim to reimbursement , he remains obliged to render consideration . However , the latter is reduced under section 441 ( 3 ) to the extent that the value of the reimbursement or of the claim to reimbursement falls short of the value of the performance owed .