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Satz
BGB 326. 1 Braucht der Schuldner nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu leisten , entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung ; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs . 3 entsprechende Anwendung . Satz 1 gilt nicht , wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 326. 1
Braucht
der
Schuldner
nach
§ 275
Abs
. 1
bis
3
nicht
zu
leisten
,
entfällt
der
Anspruch
auf
die
Gegenleistung
;
bei
einer
Teilleistung
findet
§ 441
Abs
. 3
entsprechende
Anwendung
.
Satz
1
gilt
nicht
,
wenn
der
Schuldner
im
Falle
der
nicht
vertragsgemäßen
Leistung
die
Nacherfüllung
nach
§ 275
Abs
. 1
bis
3
nicht
zu
erbringen
braucht
.