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Satz
BGB 324 Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs . 2 , so kann der Gläubiger zurücktreten , wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 324
Verletzt
der
Schuldner
bei
einem
gegenseitigen
Vertrag
eine
Pflicht
nach
§ 241
Abs
. 2 ,
so
kann
der
Gläubiger
zurücktreten
,
wenn
ihm
ein
Festhalten
am
Vertrag
nicht
mehr
zuzumuten
ist
.