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Satz
BGB 323. 5 Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt , so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten , wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat . Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt , so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten , wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 323. 5
Hat
der
Schuldner
eine
Teilleistung
bewirkt
,
so
kann
der
Gläubiger
vom
ganzen
Vertrag
nur
zurücktreten
,
wenn
er
an
der
Teilleistung
kein
Interesse
hat
.
Hat
der
Schuldner
die
Leistung
nicht
vertragsgemäß
bewirkt
,
so
kann
der
Gläubiger
vom
Vertrag
nicht
zurücktreten
,
wenn
die
Pflichtverletzung
unerheblich
ist
.
Englisch
BGB 323. 5 If the obligor has performed in part , the obligee may withdraw from the whole contract only if he has no interest in part performance . If the obligor has not performed in conformity with the contract , the obligee may not withdraw from the contract if the breach of duty is trivial .