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Satz
BGB 323. 4 Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten , wenn offensichtlich ist , dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 323. 4
Der
Gläubiger
kann
bereits
vor
dem
Eintritt
der
Fälligkeit
der
Leistung
zurücktreten
,
wenn
offensichtlich
ist
,
dass
die
Voraussetzungen
des
Rücktritts
eintreten
werden
.
Englisch
BGB 323. 4 The obligee may withdraw from the contract before performance is due if it is obvious that the requirements for withdrawal will be met .