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Satz
BGB 323. 2 Die Fristsetzung ist entbehrlich , wenn 1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert , 2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder 3. besondere Umstände vorliegen , die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 323. 2
Die
Fristsetzung
ist
entbehrlich
,
wenn
1.
der
Schuldner
die
Leistung
ernsthaft
und
endgültig
verweigert
, 2.
der
Schuldner
die
Leistung
zu
einem
im
Vertrag
bestimmten
Termin
oder
innerhalb
einer
bestimmten
Frist
nicht
bewirkt
und
der
Gläubiger
im
Vertrag
den
Fortbestand
seines
Leistungsinteresses
an
die
Rechtzeitigkeit
der
Leistung
gebunden
hat
oder
3.
besondere
Umstände
vorliegen
,
die
unter
Abwägung
der
beiderseitigen
Interessen
den
sofortigen
Rücktritt
rechtfertigen
.
Englisch
BGB 323. 2 The specification of a period of time can be dispensed with if the obligor seriously and definitively refuses performance , the obligor does not render performance by a date specified in the contract or within a specific period and the obligee , in the contract , has made the continuation of his interest in performance subject to performance being rendered in good time , or there are special circumstances which , when the interests of both parties are weighed , justify immediate withdrawal .