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Satz
BGB 323. 1 Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß , so kann der Gläubiger , wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat , vom Vertrag zurücktreten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 323. 1
Erbringt
bei
einem
gegenseitigen
Vertrag
der
Schuldner
eine
fällige
Leistung
nicht
oder
nicht
vertragsgemäß
,
so
kann
der
Gläubiger
,
wenn
er
dem
Schuldner
erfolglos
eine
angemessene
Frist
zur
Leistung
oder
Nacherfüllung
bestimmt
hat
,
vom
Vertrag
zurücktreten
.
Englisch
BGB 323. 1 If , in the case of a reciprocal contract , the obligor does not render an act of performance which is due , or does not render it in conformity with the contract , then the obligee may withdraw from the contract , if he has specified , without result , an additional period for performance or cure .