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Satz
BGB 320. 1 Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist , kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern , es sei denn , dass er vorzuleisten verpflichtet ist . Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen , so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden . Die Vorschrift des § 273 Abs . 3 findet keine Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 320. 1
Wer
aus
einem
gegenseitigen
Vertrag
verpflichtet
ist
,
kann
die
ihm
obliegende
Leistung
bis
zur
Bewirkung
der
Gegenleistung
verweigern
,
es
sei
denn
,
dass
er
vorzuleisten
verpflichtet
ist
.
Hat
die
Leistung
an
mehrere
zu
erfolgen
,
so
kann
dem
einzelnen
der
ihm
gebührende
Teil
bis
zur
Bewirkung
der
ganzen
Gegenleistung
verweigert
werden
.
Die
Vorschrift
des
§ 273
Abs
. 3
findet
keine
Anwendung
.
Englisch
BGB 320. 1 A person who is a party to a reciprocal contract may refuse his part of the performance until the other party renders consideration , unless he is obliged to perform in advance . If performance is to be made to more than one person , an individual person may be refused the part performance due to him until the complete consideration has been rendered . The provision of section 273 ( 3 ) does not apply .