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Satz
BGB 314. 2 Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag , ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig . § 323 Abs . 2 findet entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 314. 2
Besteht
der
wichtige
Grund
in
der
Verletzung
einer
Pflicht
aus
dem
Vertrag
,
ist
die
Kündigung
erst
nach
erfolglosem
Ablauf
einer
zur
Abhilfe
bestimmten
Frist
oder
nach
erfolgloser
Abmahnung
zulässig
. § 323
Abs
. 2
findet
entsprechende
Anwendung
.
Englisch
BGB 314. 2 If the compelling reason consists in the breach of a duty under the contract , the contract may be terminated only after the expiry without result of a period specified for relief or after a warning notice without result . Section 323 ( 2 ) applies with the necessary modifications .