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Satz
BGB 314. 1 Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen . Ein wichtiger Grund liegt vor , wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 314. 1
Dauerschuldverhältnisse
kann
jeder
Vertragsteil
aus
wichtigem
Grund
ohne
Einhaltung
einer
Kündigungsfrist
kündigen
.
Ein
wichtiger
Grund
liegt
vor
,
wenn
dem
kündigenden
Teil
unter
Berücksichtigung
aller
Umstände
des
Einzelfalls
und
unter
Abwägung
der
beiderseitigen
Interessen
die
Fortsetzung
des
Vertragsverhältnisses
bis
zur
vereinbarten
Beendigung
oder
bis
zum
Ablauf
einer
Kündigungsfrist
nicht
zugemutet
werden
kann
.
Englisch
BGB 314. 1 Each party may terminate a contract for the performance of a continuing obligation for a compelling reason without a notice period . There is a compelling reason if the terminating party , taking into account all the circumstances of the specific case and weighing the interests of both parties , cannot reasonably be expected to continue the contractual relationship until the agreed end or until the expiry of a notice period .