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Satz
BGB 313. 3 Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar , so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten . An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 313. 3
Ist
eine
Anpassung
des
Vertrags
nicht
möglich
oder
einem
Teil
nicht
zumutbar
,
so
kann
der
benachteiligte
Teil
vom
Vertrag
zurücktreten
.
An
die
Stelle
des
Rücktrittsrechts
tritt
für
Dauerschuldverhältnisse
das
Recht
zur
Kündigung
.
Englisch
BGB 313. 3 If adaptation of the contract is not possible or one party cannot reasonably be expected to accept it , the disadvantaged party may withdraw from the contract . In the case of continuing obligations , the right to terminate takes the place of the right to withdraw .